Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen

"Bürgerverein Stuttgart-Mühlhausen e.V."

und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart-Mühlhausen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Der Bürgerverein Stuttgart-Mühlhausen e.V. mit Sitz in Stuttgart-Mühlhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die in Abs. (3), (4) und (5) dargestellten Zwecke und Aufgaben in Stuttgart-Mühlhausen zu wecken und daran konstruktiv mitzuwirken.

(3) Zweck des Bürgervereins Stuttgart-Mühlhausen e.V. ist es, sich um die gemeinnützigen Belange der Bürgerschaft zu kümmern.

Hierzu gehören die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes, Umweltschutz sowie Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und / oder kirchlicher Zwecke. Zur Heimatpflege und Heimatkunde wurde ein Ortsarchiv eingerichtet.

(4) Diese Aufgaben erstrecken sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Stuttgart-Mühlhausen zu verschönern, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, die Immissionen und Emissionen abzuwehren oder zu verringern sowie die städtebaulichen und freiräumlichen Strukturplanungen zu begleiten und damit eine Förderung der Wohnqualität zu verbinden;
  • die Jugendpflege, z.B. durch die Gestaltung und Erhaltung von Spielplätzen, und die Altenpflege, z.B. durch die Aufstellung und Pflege von Sitzbänken, zu unterstützen;
  • mit einer aktiven Beteiligung an der Biotoppflege und Biotopvernetzung die Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu sichern und miteinander zu verbinden;
  • die Diskussion zur überörtlichen Straßenplanung auf Mühlhäuser Gemarkung mit ihren Folgen für Mensch und Natur zu begleiten und durch alternative Lösungen die wertvollen Freiflächen zu erhalten;
  • im Ortsarchiv insbesondere nichtamtliche Dokumente und Objekte aus allen Lebensbereichen zu sammeln, zu verwalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
  • das Wissen um die Geschichte des Orts soll lebendig gehalten werden;
  • berechtigte Wünsche und Anregungen, soweit diese ein allgemeines Interesse verfolgen, entgegenzunehmen, zu formulieren und an die zuständigen Stellen weiterzugeben;
  • u Veranstaltungen für Mitglieder und Gäste zu Themen, die die oben genannten Aufgaben besonders unterstützen oder kommunalpolitisch wichtig sind, einzuladen.

(5) Zur Umsetzung der vorgenannten Aufgaben pflegt der Bürgerverein den intensiven Austausch mit:

  • dem Bezirksvorsteher und dem Bezirksbeirat, den Betreuungsstadträten sowie mit den jeweils betroffenen Ämtern der Landeshauptstadt Stuttgart und / oder dem Regierungspräsidium;
  • der SES (Stadtentwässerung Stuttgart) bezogen auf das Hauptklärwerk Mühlhausen;
  • benachbarten Vereinigungen, den Bürgervereinen im Stadtbezirk und aus ökologischer Sicht insbesondere mit dem Bürgerverein in Zazenhausen sowie der Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Bürgervereine (ASB) und der Arbeitsgemeinschaft Stadtgeschichte Stuttgart e.V..

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen Personen offen, die sich für die Vereinszwecke engagieren, unabhängig von politischer, religiöser oder geschlechtlicher Orientierung oder nationaler Zugehörigkeit.

(3) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes.

(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

(5) Das Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung nur zum Ende des Vereinsjahres.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei zweimaligem Beitragsrückstand und nach wiederholter Mahnung oder bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze durch dreiviertel Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Ausgeschlossenen stehen schriftliche Beschwerden an die nächste Mitgliederversammlung zu.

(7) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist spätestens am 01.04. jedes Jahres fällig.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten 5 Monaten eines Jahres mit einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche schriftlich einzuberufen.

(2) Sie beschließt über:

  • Satzungsänderungen
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Beiratsmitglieder
  • Wahl von 2 Kassenprüfern
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Auflösung des Vereins

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle von Wahlen bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.

(6) Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muss schriftlich abgestimmt oder gewählt werden.

(7) Der Vorsitzende kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Beachtung der Formalitäten des Absatzes (1) einberufen. Er muss dies auf Beschluss des Vorstandes bei Anlässen von besonderer Bedeutung für den Verein oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder tun. Für diese Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(8) Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch den die Versammlung leitenden Vorsitzenden und den Schriftführer.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • den zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier

(2) Die Aufgaben des Vorstands sind die Führung der laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke.

(3) Der Vorstand wird durch einen Beirat als beratendes Gremium unterstützt. Der Beirat umfasst bis zu acht Mitglieder. An den Beiratssitzungen nehmen neben den Beiratsmitgliedern auch die Vorstandsmitglieder teil; die Sitzungen werden vom Vorstand einberufen und geleitet.

(4) Der Vorstand, der Beirat und die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(5) Der erste Vorsitzende – und seine Stellvertreter – vertreten den Verein einzeln. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinschaftlich. Die Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretung (§§ 164 ff BGB) für ein einzelnes Vorstandsmitglied (z.B. Kassier) ist jederzeit durch Vorstandsbeschluss möglich.

(6) Der Vorsitzende oder der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit heranziehen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 1/3 anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.

§7 Mittelverwendung

(1) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Für das Ortsarchiv gilt die Regelung der Archivordnung.

Stuttgart-Mühlhausen, 23. Juli 2021